Neue

Sachsensumpf-

 

Geschichte

Ausgabe: 15. Oktober 2021

 

Harro Wittek, Eilenbergblick 7, 31848 Bad Münder, hms.wittek@t-online.de

 

Wie Regierung und Landtag des

Freistaates Sachsen

 

kriminelle Machenschaften

 

der Stadt Leipzig decken

 

Die Stadt Leipzig verschleppt seit 1990 mit absurden Methoden das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahren für die Veräußerung unseres Einfamilienhauses. Mit ihrem Verhalten duldet sie ungesetzliche Rechtsverhältnisse. Meine Kritik an diesen Praktiken wertete die Stadt Leippzig als Bombendrohung. Die von ihr geschaffene unklare Rechtslage nutzte die Stadt Leipzig zum rechtswidrigen Verkauf städtischen Grund und Bodens im Wert von 75.000 €. OBM Jung scheint dies alles nicht zu interessieren.

 

Statt ihrer Kommunalaufsicht nachzukommen, hilft eine von der Landesdirektion bis in das Innenministerium reichende Seilschaft mit erschreckenden Methoden, die rechtswidrige Durchführung des Genehmigungsverfahren durch die Stadt Leipzig zu vertuschen. Zu der mir unterstellten Bombendrohung und zu dem fragwürdigen Grundstücksdeal der Stadt Leipzig schweigen die Aufsichtsbehörden.

 

Trotz wiederholter Nachfragen habe ich von Ministerpräsident Michael Kretschmer und seinem Vorgänger Stanislaw Tillich zu dem Versagen der Kommunalaufsicht des Freistaates keine Auskunft erhalten.

 

Der Sächsische Landtag hat eine von mir eingereichte Petition auf fragwürdige Weise abgelehnt. Der Petitionsausschuss übergab dem Plenum zur Abstimmung eine Beschlussvorlage, in der er mein Begehren entstellt und die Ablehnung mit sachlich und rechtlich falschen Informationen empfohlen hatte. Quelle der Beschlussvorlage war eine vom Petitionsausschuss im Innenministerium angeforderte Stellungnahme zur Petition.

 

Der erfundene Straftatbestand

 

Ich hatte gegenüber dem Landesamt geäußert: „Wenn nichts passiert, dann plauzt es“. Für die, die nicht wissen, dass plauzen kein Terrorakt ist, findet sich nachstehend eine Erläuterung aus BROCKHAUS WAHRIG - Deutsches Wörterbuch:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie die Stadt Leipzig die Tatsachen verdrehte, zeigt am besten der Vergleich des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung von Weigel mit der von Jordan, verfassten Strafanzeige. Während Weigel bestätigte, dass ich geäußert habe, dass es „plauzt“, wenn nichts passiert, formulierte Jordan in der Strafanzeige  wahrheitswidrig, dass ich am Telefon gedroht hätte, dass eine Bombe hochgehe.

 

Zum Vernehmungsprotokoll und zur Strafanzeige geht es hier.

Auf der Facebook-Seite versuche ich, möglichst den aktuellen Stand zu dokumentieren.

 

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Das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens

 

 

Vorgeschichte

 

Vor der ständigen Ausreise aus der DDR mussten wir unser in Leipzig-Stötteritz gelegenes Einfamilienhaus, das auf staatlichem Grund und Boden stand, veräußern. Wir schlossen dazu mit den Hauserwerbern am 08.12.1989 einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag; tatsächlich erhielten aber von ihnen 55.000 DM. Im Folgenden wurde der Schenkungsvertrag vom Rat des Bezirkes Leipzig – Liegenschaftsdienst – genehmigt, die Hausveräußerung in das Grundbuch eingetragen und das Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück auf die Hauserwerber übertragen.

 

Im Zusammenhang mit der Rückerlangung des Hauses stellten meine Ehefrau und ich – neben der Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche – im September 1990 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahrens an das Referat Vermögensansprüche (das spätere Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV)) der Stadt Leipzig.

 

Den im nachfolgenden Text erwähnten Schriftverkehr finden Sie nach Behörden unterteilt unter

 

https://magentacloud.de/s/LDHcb3ZPmxMypdo.

1. Stadt Leipzig, Landesdirektion und Innenministerium (außer RPA Leipzig und SRH)

2. Ministerpräsidenten

3. Sächsischer Landtag

4. Rechnungsprüfungsamt Leipzig und Sächs. Rechnungshof

 

Rechtsgrundlagen

 

Das in § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (Anmeldeverordnung) geregelte Wiederaufgreifen der Genehmigungsverfahrens geht zurück auf Ziffer 13 d der Anlage III des Einigungsvertrages, in der es u. a. heißt: „Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden, an denen frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind und die dennoch nach dem 18. Oktober 1989 erfolgt sind, werden überprüft.“ Die Regelung sollte für diese Rechtsgeschäfte dem Veräußerer bei der Rückerlangung einen besonderen Rechtsschutz (z. B. durch die Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches von Amts wegen) bieten.

 

Die Verschleppung des Verfahrens und die Missachtung der Rechtsfolgen durch die Stadt Leipzig

 

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahrens wurde trotz ungezählter Mahnungen unsererseits bis heute durch die Behörden der Stadt Leipzig nicht bearbeitet. Mit unglaublichen Mitteln ging die Stadt Leipzig gegen uns vor, um das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens von Beginn an zu verschleppen und um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen.

 

Der Verdacht, dass die Stadt Leipzig die Bearbeitung des Antrages auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens von Anfang an bewusst umgehen wollte, wird durch Folgendes genährt: Die Stadt Leipzig ließ uns die Bestätigung der Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens ist, erst nach über zwei Jahren im September 1992 – und damit weit nach dem Ende der Anmeldefrist für das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens – zugehen.

 

Nach dem Eingang des Antrages kam die Stadt Leipzig ihren – durch die Anmeldeverordnung geregelten – Pflichten nicht nach.

 

Die Stadt Leipzig ist – trotz wiederholter Mahnungen – ihrer Pflicht, die Vertragspartner an dem Verfahren zu beteiligen (§ 7 Abs. 1 Anmeldeverordnung) nicht nachgekommen. Es liegt uns von der Antragstellung im Jahre 1990 bis heute kein Schriftstück vor, das die Stadt Leipzig aus eigener Initiative erstellt hat, d. h., dass uns auch der Antragseingang nicht bestätigt wurde. Dass die Stadt Leipzig die Hausveräußerer an dem Verfahren beteiligt hat, muss bezweifelt werden; zumindest haben wir davon keine Kenntnis.

 

Die Stadt Leipzig hat es zudem unterlassen, da die Hausveräußerung im Grundbuch eingetragen war, die Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches von Amts wegen zu veranlassen (§ 7 Abs. 3 Anmeldeverordnung).

 

Die Stadt ignoriert auch die Rechtsfolge des Antrages auf Wiederaufgreifen des Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahrens. Nach § 7 Abs. 2 Anmeldeverordnung hat der Antrag aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die nach der Hausveräußerung im Februar 1990 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung ihre Rechtskraft verloren hat; der Hausveräußerung fehlt es damit an der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung. Das Rechtsgeschäft ist wieder schwebend unwirksam.

 

Interessant ist, dass die Stadt Leipzig zwar versuchte, die Bearbeitung des Verfahrens zu hintertreiben, dass sie ihre Pflichten verletzte und dass sie die eingetretenen Rechtsfolgen ignorierte, dass sie aber dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens zu keiner Zeit mit einem Verwaltungsakt entgegengetreten ist.

 

Die Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes durch den Bundesgerichtshof

 

Im Februar 1994 informierten wir die Stadt Leipzig, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil V ZR 119/92 vom 19.11.1993 wegen des Scheingeschäftes die Unwirksamkeit der Veräußerung festgestellt hat. Damit waren die Rechtsverhältnisse abschließend geklärt. Die Stadt Leipzig hätte das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahren mit der endgültigen Entscheidung über die Grundstücksverkehrsgenehmigung abschließen müssen. Wegen der BGH-Entscheidung kam eine Wiedererteilung der Genehmigung nicht in Betracht; die Stadt Leipzig hätte die Genehmigung endgültig versagen müssen. Diese Entscheidung hat die Stadt Leipzig bis heute unterlassen.

 

Die Auslegung meiner Kritik am Verschleppen des Verfahrens als Bombendrohung

 

Als ich im Jahre 1995 bei der Stadt Leipzig nachfragte, weshalb das Verfahren nicht fortgeführt wird und kein Grundbuchwiderspruch veranlasst wurde, erhielt ich von Herrn Huth (AROV) nur eine dubiose Begründung am Telefon. Die schriftliche Bestätigung der Auskunft wurde mir verweigert. Darüber beschwerte ich mich beim Leiter Fach- und Rechtsaufsicht des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Thomas Weigel. Auch Weigel konnte mir keine plausible Antwort geben.

 

Während des Telefonats mit Weigel gebrauchte ich die sächsische Redewendung: „Wenn nichts passiert, dann plauzt es“, was so viel bedeutet, dass es Krach oder Ärger gibt (vgl. Brockhaus – Wahrig – Wörterbuch der deutschen Sprache). Die leitende Mitarbeiterin der Stadt Leipzig Sabine Jordan, der dies offensichtlich von Weigel zugetragen worden war, verdrehte meine Äußerung. Jordan unterstellte mir, dass ich geäußert hätte, da „geht die Bombe hoch“ und erstattete Strafanzeige gegen mich. Wie bei der stillen Post machten daraus dann die Rathaus-Mitarbeiter Huth, Lenz (Leiter des AROV) und Kaminsky „platzt die Bombe“ bzw. „Bombendrohung“. Dass ich allerdings nur „plauzen“ gesagt habe, bestätigte LAROV-Mitarbeiter Weigel später in den polizeilichen Zeugenvernehmungen noch einmal.

 

Die Angelegenheit weitete sich aus: Von der Polizeidirektion wurde der Sicherheitsbeauftragte der Stadt Leipzig über eingeleitete Maßnahmen informiert, die Hauserwerber wurden unterrichtet und es erfolgte eine verstärkte Streifentätigkeit im Bereich des AROV und unseres früheren Hauses. Der AROV-Mitarbeiter Huth informierte telefonisch die die Hauserwerber vertretende Rechtsanwaltskanzlei.

 

Die Kanzlei, bei der auch die Stadt Leipzig Mandant war(!), schrieb daraufhin im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung an das Verwaltungsgericht Leipzig, dass ich es „knallen“ lassen wollte, und dass „Herr Huth … als auch der Beigeladene (gemeint ist der Hauserwerber – d A.) … jeweils der Auffassung (sind – d. A.), dass ob der angespannten Situation Herr Wittek auch zu handgreiflicheren Maßnahmen in der Lage sei“. Die Kanzlei empfahl dem Gericht zum Schutz der Hauserwerber und im Interesse des Gerichts Sicherheitsvorkehrungen, wie Leibesvisitationen. Später erklärte der Hauserwerber gegenüber der Polizei allerdings, dass ich keine Drohungen oder Erpressungen ihm gegenüber ausgesprochen hätte, und dass er und seine Familie sich durch mich in keiner Weise bedroht fühlten. Auch Herr Huth äußerte bei der polizeilichen Vernehmung entgegen der Darstellung der RA-Kanzlei: „Ich selbst wurde durch Herrn Wittek nie bedroht oder erpresst. Ich bin auch nicht der Meinung, dass er mir gefährlich werden könnte.“

 

Das Verwaltungsgericht Leipzig ließ mich – ohne sich von der Richtigkeit der von den Rechtsanwälten vorgebrachten Bedrohung zu vergewissern – vor der Verhandlung am 21.12.1995 durch Polizeibeamte visitieren. Die Beamten überwachten mich dann auch während der Verhandlung. Von den Maßnahmen informierte mich wenige Minuten vor der Verhandlung die Vorsitzende Richterin Braun.

 

Letztendlich hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt.

 

Die Aktivitäten der Stadt Leipzig – die Verdrehung des Sachverhaltes in der Strafanzeige und die Information der Rechtsanwaltskanzlei unter Umgehung von Polizei und Staatsanwaltschaft – wecken den Verdacht, dass die Stadt mich damit mundtot machen wollte, um das Verschleppen des Verfahrens weiter zu vertuschen.

 

Mehr zu der unterstellten Bombendrohung finden Sie nebenstehend in dem Feld „ Der erfundene Straftatbestand“.

 

Der gerichtliche Versuch, die Veranlassung eines Grundbuchwiderspruches zu erreichen

 

Da die Stadt Leipzig es weiterhin unterließ, den Grundbuchwiderspruch von Amts wegen zu veranlassen, stellten wir an das Verwaltungsgericht Leipzig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag wies das Gericht in der Verhandlung am 21.12.1995 mit Beschluss 3 K 1360/95 trickreich ab.

 

Das Verwaltungsgericht lehnte, bevor es über den Grundbuchwiderspruch entschied, in der gleichen Verhandlung mit Urteil 3 K 137/95 unsere Ansprüche nach dem Vermögensgesetz ab. Danach sah es – wegen der Formulierung im Schenkungsvertrag „Es wird beantragt, diese Rechtsänderung in das Eigenheimgrundbuch einzutragen und die Nutzungsurkunde auszustellen“ – das Rechtsgeschäft als nicht „ohne Zustimmung“ geschlossen an. Das Gericht ging weiter davon aus, dass wir zum Zeitpunkt der Veräußerung „objektiv nicht mehr manipulativ genötigt“ waren, die Immobilie zu veräußern.

 

Aus der – aus seiner Sicht – erfolgten Zustimmung zur Hausveräußerung leitete das Verwaltungsgesetz her, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens bereits 1990 nicht vorlagen, „denn § 7 Abs. 1 1. Alt. AnmVO verlangt, dass der Eigentümer dem Rechtsgeschäft nicht zugestimmt hat“. Mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens begründete das Gericht danach seine Entscheidung, unseren Antrag auf einstweilige Anordnung eines Grundbuchwiderspruches abzulehnen.

 

Der rechtswidrige Verkauf des städtischen Grund und Bodens an die Hauserwerber

 

Nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes verkaufte die Stadt Leipzig das städtische – früher volkseigene – Grundstück, auf dem das Haus steht, nach den Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum halben Preis an die Hauserwerber. Statt dem Schätzwert von ca. 150.000 € wurde nur die Hälfte berechnet, d. h. ca. 75.000 € städtischen Vermögens wurden veruntreut.

 

Die Stadt Leipzig missachtete, dass durch den Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens die ursprünglich erteilte Genehmigung ihre Rechtskraft verloren hatte, dass damit das Rechtsgeschäft wieder schwebend wurde, und dass der Veräußerungsvertrag für das Haus durch den Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden war.

 

Kenntnis von dem Grundstücksverkauf haben wir durch ein Schreiben der Stadt vom Januar 1998 erhalten. Der notarielle Kaufvertrag wurde durch die Leipziger Notarin Kerstin Ehrt beurkundet und am 12.01.1998 durch Frau Rathmann von der Stadt Leipzig genehmigt.

 

Wie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig auf die Veruntreuung des städtischen Vermögens reagierte, finden sie in dem Kasten auf der rechten Seite.

 

Kommunalaufsicht – Chaos statt Kontrolle

 

In der irrigen Annahme, dass sich das Rechtsbewusstsein bei der Stadt Leipzig nach der Affäre mit der massenhaften Veräußerung angeblich herrenloser Häuser verändert hätte, wandte ich mich im November 2012 an Oberbürgermeister Burkhard Jung. Ich begehrte den Abschluss des Genehmigungsverfahrens, d. h. die endgültige Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, eine Stellungnahme zu dem rechtswidrigen Grundstücksverkauf und zu der mir unterstellten Straftat, sowie Schadenersatz.

 

Auf die Beschwerde hin lehnte die Sachgebietsleiterin Schubert aus dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Schreiben vom 14.03.2013 mein Begehren auf endgültige Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung trickreich ab: Sie wertete die Beschwerde als Widerspruch gegen einen Brief der Stadt Leipzig vom 22.09.1995, in dem es nicht um die Genehmigung, sondern um den Grundbuchwiderspruch ging, teilte mir mit, dass die Widerspruchsfrist überschritten sei, und übergab die Unterlagen zur weiteren Entscheidung an die Landesdirektion Sachsen (LDS). Zu der erfundenen Bomberdrohung und dem rechtswidrigen Verkauf des städtischen Grundstückes schwiegen der OBM und seine Mitarbeiterin.

 

***

 

Statt ihrer Pflicht als Kommunalaufsicht nachzukommen, entpuppte sich die Landesdirektion als gut organisiertes System, zur Vertuschung der Rechtsverletzungen. Der Behörde scheinen Recht und Bürger völlig gleichgültig zu sein.

 

Um das Verschleppen des Verwaltungsverfahrens zu vertuschen, arbeiteten die Behördenmitarbeiter in ihren Schriftstücken mit unglaublichen Mitteln: Sachverhaltsverfälschungen, Entstellung von Rechtsvorschriften, ständig wechselnden, unsinnigen und widersprüchlichen Begründungen und bewussten Falschauskünften.

 

Zu der mir unterstellten Bombendrohung schwiegen alle Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde.

 

Die LDS-Mitarbeiter schwiegen auch zu der von mir wegen der ungeklärten Rechtsverhältnisse kritisierten Veräußerung des Grund und Bodens durch die Stadt Leipzig an die Hauserwerber. Bezeichnenderweise wiesen sie meine Anschuldigungen nicht einmal zurück. Ihnen war offenbar bewusst, dass sie dann hätten zugeben müssen, dass für die Hausveräußerung keine rechtsgültige Grundstücksverkehrsgenehmigung vorlag.

 

Die das Recht missachtende und den Bürger schikanierende Seilschaft in der Landesdirektion reichte vom Referenten Bernd-Michael Tischer über seine Vorgesetzten Angelika Reichelt, Dominik Oberhettinger und Walter Bürkel bis zum Präsidenten Dietrich Gökelmann.

 

***

 

Tischer, der meine Beschwerde vom November 2012 an Leipzigs Oberbürgermeister als Erster in der Landesdirektion bearbeitete, hatte eine ganz eigene Art, die Auseinandersetzung mit den Versäumnissen der Stadt Leipzig in den Jahren von 1995 bis 2012 zu umgehen.

 

Er wertete die Beschwerde – trotz des ihm vorliegenden Aktenberges – als Neuantrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens, der wegen verspäteten Eingangs abzulehnen wäre. In einem Telefongespräch, von dem mir ein Mitschnitt vorliegt, begründete Tischer seine Auffassung damit, dass ich mich jahrelang nicht bei der Stadt Leipzig „gemeldet“ hätte. Auf meinen Einwand, dass dies wahrheitswidrig ist, und dass die Stadt Leipzig mich obendrein mit der Bombendrohung mundtot gemacht hat, ändert Tischer seine Taktik. Plötzlich war für ihn angeblich nicht erkennbar, dass das Schreiben von 2012 eine Beschwerde und kein Neuantrag ist.

 

Nachdem Tischer seine Taktik, von einem Neuantrag auszugehen, verlassen hat, erklärt er, dass bei einer Bearbeitung unseres ursprünglichen Antrages einem Wiedererteilen der Grundstücksgenehmigung nichts im Wege stünde. Dass der Bundesgerichtshof die Veräußerung zwischenzeitlich für unwirksam erklärt hat und damit kein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft mehr vorliegt, ignoriert Tischer. Seiner Auffassung kommt es nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes an bzw. ist die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht zu prüfen. In dem bereits oben erwähnten  Telefongespräch sagte Tischer wörtlich: „Der (Hausveräußerungsvertrag – d. A.) ist ja nach unserer Auffassung nicht unwirksam.“

 

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Auf meine Beschwerde über Tischers Ausführungen teilt mir die Unterabteilungsleiterin Reichelt mit, dass die Bearbeitung unseres Antrags auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens durch die Stadt Leipzig „weder formell noch inhaltlich fehlerhaft“ erfolgte. Dass die Stadt Leipzig von sich aus überhaupt nichts unternommen hatte, stört die leitende Regierungsdirektorin nicht.

 

Reichel schreibt weiter, dass mir die Stadt Leipzig wiederholt mitgeteilt hätte, dass die erteilte Genehmigung „nicht widerrufen oder zurückgenommen“ werden kann. Reichel verwies dabei auf ein Schreiben, in dem es gar nicht um die Genehmigung ging. Im Widerspruch dazu erläutert Reichel wenige Zeilen später, warum die Genehmigung erneut zu erteilen ist. Der Widerspruch in Reichelts Darlegungen, warum erneut eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn die ursprüngliche Genehmigung angeblich fortbesteht, bleibt unaufgeklärt.

 

Bezüglich des Wiedererteilens der Genehmigung hat Reichel eine Sicht, die Tischers zweifelhafter Auffassung ähnelt: „Da die Frage der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Übertragung des Grundstückes wie dargestellt nicht zu prüfen ist, steht die Entscheidung der Stadtverwaltung und der Landesdirektion nicht im Widerspruch zur Auffassung des Bundesgerichtshofes. Die Stadtverwaltung und die Landesdirektion hat sich nämlich wie dargestellt im Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung keine Meinung zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zu bilden“. Dass überhaupt kein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft mehr vorhanden ist, übergeht auch Reichel.

 

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In einem weiteren Schreiben fragte ich nach, warum bislang nicht berücksichtigt wurde, dass laut Anmeldeverordnung der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens aufschiebende Wirkung hat, dass also die im Februar 1990 erteilte Genehmigung mit dem Antragseingang im September 1990 ihre Rechtskraft verloren hat.

 

In seiner Antwort macht Referatsleiter Oberhettinger eine Kehrtwendung. Oberhettinger räumt in seinem Schreiben vom 03.06.2013 die aufschiebende Wirkung unseres Antrages aus dem Jahre 1990 erstmals ein. Damit wendet er sich von allen jahrelang vertretenen Argumentationen ab und liefert damit den Beweis, dass die vorangegangenen Begründungen zur Ablehnung des Wiederaufgreifens des Genehmigungsverfahrens rechtswidrigen und schikanösen Charakter trugen.

 

Oberhettinger schränkt aber ein, dass für ihn die aufschiebende Wirkung nicht im Erlöschen der Rechtskraft der alten Genehmigung, sondern nur in der Hemmung der Vollziehbarkeit dieser Genehmigung besteht. Dass diese Auslegung der aufschiebenden Wirkung für das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens unzulässig ist, störte Oberhettinger nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der einschlägigen Kommentarliteratur verliert beim Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit dem Antragseingang eine bereits erteilte Genehmigung ihre Rechtskraft.

 

Zudem macht Oberhettinger keinerlei weitere Ausführungen zu den Rechtsfolgen der seiner Meinung nach eingetretenen Hemmung der Vollziehbarkeit der Genehmigung. Er schreibt nicht, warum dies nicht schon eher eingeräumt wurde, warum bei Beginn der Hemmung der Vollziehbarkeit kein Grundbuchwiderspruch veranlasst wurde, wieso trotz der gehemmten Vollziehbarkeit die Stadt den Grund und Boden veräußern konnte, und wie die Hemmung der Vollziehbarkeit beseitigt werden soll.

 

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Meine zwei danach an den LDS-Präsidenten Dietrich Gökelmann gerichteten Beschwerden wegen der willkürlichen Bearbeitung meines Anliegens durch die LDS-Mitarbeiter weist sein Abteilungsleiter Bürkel zurück.

 

In einem ersten Brief verweist Bürkel auf den bisherigen Schriftverkehr mit der LDS, lässt dabei aber offen, hinter welche der zahlreichen rechtsfehlerhaften und widersprüchlichen Begründungen er selbst sich stellt.

 

Dann präsentiert Bürkel noch ein eigenes Durcheinander von Auffassungen: 1. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Leipzig liegen die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahren nicht vor. 2. Wegen der bestandkräftigen Ablehnung der vermögensrechtlichen Ansprüche ist die Genehmigung zu erteilen 3. Die im Februar 1990 erteilte Genehmigung ist bestandskräftig und unwiderruflich. 4. Zur vorgenannten Auffassung von Oberhettinger, dass die Vollziehbarkeit der Genehmigung derzeitig gehemmt ist, nimmt Bürkel bezeichnenderweise keine Stellung.

 

Im zweiten Brief erläutert Bürkel in besonders lesenswerter Weise, wie er meine Beschwerde bearbeitet hat: “Bei der Prüfung habe ich die von Ihrer Beschwerde betroffenen Mitarbeiter meiner Abteilung zu einer Stellungnahme aufgefordert. Jeder meiner Mitarbeiter hat das Recht, sich zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. In keinem Fall nehme ich die eingeholten Stellungnahmen kritiklos hin oder vertraue meinen Mitarbeitern blind. Im Fall Ihrer Beschwerde hat mich die eingeholte Stellungnahme meiner Mitarbeiter jedoch überzeugt. Das führte zu meiner mit Schreiben vom 05. November 2013 übermittelten Entscheidung“

 

Bürkel scheint  nicht begriffen zu haben, dass er sich nicht hinter eine, sondern hinter ein Sammelsurium von rechtsfehlerhaften und widersprüchlichen Begründungen stellt.

 

***

 

Nach den völlig chaotischen Darlegungen von Bürkel wandte ich mich an den Staatsminister des Inneren Markus Ulbig und musste feststellen, dass auch im Innenministerium kein Wille besteht, die skandalösen Zustände in der Stadt Leipzig und deren Duldung durch die Landesdirektion Sachsen aufzudecken.

 

Mein Schreiben vom 18.03.2014 wurde als Dienstaufsichtsbeschwerde über die Mitarbeiter der Landesdirektion ausgelegt, um somit die inhaltliche Aufklärung der fragwürdigen Praktiken zu umgehen. Antwort erhielt ich von dem bereits in den Skandal involvierten  LDS-Präsidenten Gökelmann. Dieser bescheinigte seinen Bediensteten, mein Anliegen „gewissenhaft geprüft, bewertet und schließlich einem zutreffenden rechtlichen Ergebnis zugeführt“ zu haben.

 

Ich frage mich nur, welche der zahllosen rechtsfehlerhaften, widersprüchlichen und auf einem verfälschten Sachverhalt aufbauenden Begründungen für Gökelmann das zutreffende rechtliche Ergebnis ist. Zu der Veruntreuung des städtischen Grundstückes und der mir unterstellten Bombendrohung schwieg auch Gökelmann.

 

Als ich mich im Innenministerium telefonisch über die Auslegung meines Schreibens als Dienstaufsichtsbeschwerde und die damit verbundene Umgehung der Sachverhaltsaufklärung beschwerte, erhielt ich als Antwort, dass weitere Prüfungen meines Anliegens erst nach Einlegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landesdirektionspräsidenten und / oder einer Fachaufsichtsbeschwerde erfolgen könnten. Nachdem ich das ablehnte, da meinerseits alles umfassend vorgetragen war, sicherte man mir weitere Prüfungen zu.

 

Wenige Tage später wurde ich von einem Schreiben von Dr. Saskia Tiedje aus dem Innenministerium überrascht, in dem sie mir mitteilte, mein Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den LDS-Präsidenten zu werten. Damit wäre aber wieder die vollständige Aufklärung aller Rechtsverstöße und die umfassende Bearbeitung meines Begehrens umgangen worden.

 

Als ich daraufhin die Vorgehensweise, mein Anliegen als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den LDS-Präsidenten auszulegen, erneut in einem Schreiben an Ulbig rügte, antwortet mir der Abteilungsleiter Recht und Kommunales des SMI Ulrich Menke, dass der „Sachverhalt rechtsaufsichtlich überprüft“ wurde. Zum Ergebnis dieser Überprüfung schreibt Menke, dass „ … keine Anhaltspunkte erkennbar (sind - d. A.), die für Rechtsverstöße seitens der Landesdirektion Sachsen oder der Stadt Leipzig sprechen.“

 

Dass die Stadt Leipzig von Anfang an ihre Pflichten bei der Bearbeitung des Verfahrens verletzt hat, ignoriert Menke. Abschließend schreibt Menke, dass das SMI „ … zukünftig nur noch tätig werden wird, soweit in der Sache erkennbar neue Aspekte vorgetragen werden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.“ Es ist eine – mittlerweile wohl sehr verbreitete – Methode, den Bürger abzuwimmeln, indem Unsinniges und Widersprüchliches vorgetragen wird, der Bürger zum Nachfragen veranlasst wird und danach dem Bürger mitgeteilt wird, dass man keine Lust mehr habe, sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen. Zu Bombendrohung und Grundstücksveruntreuung schweigt auch Menke.

 

Das Schweigen der Ministerpräsidenten

 

Danach wandte ich mich mit sieben Schreiben an Ministerpräsident Stanislaw Tillich. Ich bekam nur zur Antwort, dass meine Schreiben zur Beantwortung an das Innenministerium – und damit an die Behörde, über die ich mich beschwert hatte – weitergeleitet worden wären. Wen wundert es, dass ich auf die Antworten noch heute warte.

 

Wie sehr die Staatskanzlei als Bastion gegen den Bürger ausgebaut ist, zeigen zwei Anrufe meinerseits. Sowohl Frau Kühnert vom Bürgerbüro, als auch Frau Gürtler aus dem Büro des Ministerpräsidenten setzten alles daran, mich abzuwimmeln.

 

Nach dem Wechsel im Amt des Ministerpräsidenten wandte ich mich mit Schreiben vom 26. April 2018 an Michael Kretschmer. Als nach über vier Monaten keine Antwort kam, mahnte ich diese mit meinem Schreiben vom 07. September 2018 an. Kretschmer reagierte nicht.

 

Damit reihen sich Tillich und Kretschmer in die Riege der sächsischen Politiker und Beamten ein, denen Behördenschlamperei und -willkür egal sind, die Veruntreuung städtischen Vermögens zusehen und die billigend in Kauf nehmen, wenn Bürgern, um sie mundtot zu machen, eine Bombendrohung unterstellt wird.

 

Rechtswidriger Verkauf des Grund und Boden – kein Grund zum Eingreifen für den Sächsischen Rechnungshof

 

Die Reaktion des Sächsischen Rechnungshofes auf den rechtswidrigen Verkauf des städtischen Grund und Bodens finden Sie in dem Kasten auf der rechten Seite. Kriminellen Praktiken nachzugehen, scheint in der obersten Landesbehörde nicht vorgesehen zu sein.

 

Ein dubioses Petitionsverfahren

 

In einer am 19.08.2019 an den Sächsischen Landtag gerichteten Petition (06/03225/8) begehrte ich, das im Jahre 1990 beantragte Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit der endgültigen Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung abzuschließen, die Eintragung von meiner Ehefrau und mir als Eigentümer im Grundbuch zu veranlassen und den Ersatz des uns entstandenen Schadens.

 

Im Verlaufe des Petitionsverfahrens wurde mir bewusst, dass die Volksvertretung ein Handlanger der Stadt Leipzig und der Sächsischen Staatsregierung ist und ihre Aufgabe, die Exekutive zu kontrollieren, nicht wahrnimmt. Mit einer fragwürdigen Bearbeitung der Petition half der Sächsische Landtag der Stadtverwaltung und der Staatsregierung, die dubiosen Praktiken der Behörden, wie Verschleppung des Verfahrens und rechtswidrige Veräußerung des städtischen Grundstückes zu kaschieren.

 

Bereits unmittelbar nach dem Einreichen der Petition teilte mir der Petitionsdienst mit, dass der Sächsische Landtag nicht tätig werden könne, da es um Entscheidungen der Gerichte ginge. Dass es in Wirklichkeit um Behördenversagen und Behördenwillkür ging, überging der Petitionsdienst. Ich wies die Verdrehung meines Anliegens schriftlich zurück, woraufhin mir der Petitionsdienst mitteilte, dass sein vorangegangenes Schreiben nur als Hinweis zu verstehen sei.

 

Mit E-Mail vom 22.06.2021 bat ich um Akteneinsicht. Daraufhin sandte mir der Petitionsausschuss u. a. die Stellungnahme des Staatsministers des Innern (AZ 2-1055/16/36) – unterschrieben von Staatssekretär Prof. Dr. Günther Schneider – vom 01.10.2019 zu.

 

Knapp zwei Jahre nach der Einreichung der Petition teilte mir die Vorsitzende des Petitionsausschusses Simone Lang mit Schreiben vom 01.07.2021 mit, dass der Landtag in seiner Sitzung vom 26.06.2021 (Drucksache 7/6774) beschlossen hat, dass der Petition nicht abgeholfen werden kann. Beigefügt war dem Schreiben der „das Petitionsverfahren abschließende Bericht“.

 

Der vom Petitionsausschuss erstellte Bericht ist fast wortwörtlich aus der Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern abgeschrieben. (Der Ausschuss hat nur einen kurzen abschließenden Absatz angefügt.) Mit dieser Verfahrensweise hat der Petitionsausschuss alle sachlich und rechtlich fehlerhaften Informationen, mit denen der Staatssekretär die fragwürdigen Praktiken der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen vertuschen wollte, kritiklos in seinen Bericht übernommen.

 

Der Petitionsausschuss hat auch das vom Staatsministerium verdrehte Petitum übernommen. Im Petitum steht nicht mehr mein konkretes Anliegen, dass ich den Abschluss des laufenden Verfahrens begehre, sondern nur die allgemeine Formulierung, dass ich ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens „fordere“.

 

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Nachdem der Petitionsausschuss den Sachverhalt fehler- und lückenhaft wiedergegeben hat, führt er auf Seite 3 seines Berichtes aus, dass ich keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens hätte. Der Grund für die Ablehnung bleibt ein Rätsel. Im gesamten Bericht findet sich kein Satz, mit der der Ausschuss die Ablehnung begründet.

 

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Was den von uns im Jahre 1990 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens betrifft, belügt der Petitionsausschuss die übrigen Abgeordneten des Landtages grenzenlos.

 

Die Behauptung des Petitionsausschusses, dass die Stadt Leipzig unseren Antrag mehrfach abgelehnt hat, ist falsch. Es wurde bereits eingangs erwähnt, dass die Stadt Leipzig uns bis heute kein Schreiben hat zukommen lassen, das sie aus eigener Initiative erstellt hat – und damit auch keinen Ablehnungsbescheid. Dafür, dass der Petitionsausschuss die „mehrfache“ Ablehnung erfunden hat, spricht auch, dass er die einzelnen Ablehnungsschreiben nicht konkret dargestellt hat, und dass er keine Gründe für die angeblich mehrfache Ablehnung des Wiederaufgreifens des Genehmigungsverfahrens angegeben hat.

 

Der Petitionsausschuss verdreht auch die Reihenfolge der von uns geführten Verfahren. Wir stellten unseren Antrag nicht erst nachdem wir in den Verfahren 1 K 75/91 (Kreisgericht Leipzig-Stadt) und 2 BDB 50/91 (Bezirksgericht Dresden) unterlagen, sondern bereits im Herbst 1990 zusammen mit der Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche. Die anderen Verfahren wurden nur geführt, da die Stadt Leipzig das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht ordnungsgemäß bearbeitete.

 

Erlogen ist auch, dass wir wegen der angeblich mehrfachen Ablehnung unseres Antrages auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens das Verwaltungsgericht anriefen. Wir haben vom Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Eintragung eines Grundbuchwiderspruches begehrt. Entgegen der Darstellung des Petitionsausschusses hat das Gericht nicht unseren Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens durch Beschluss abgelehnt, sondern unser Antrag auf Eintragung des Grundbuchwiderspruches.

 

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Die Ausführungen des Petitionsausschusses zu der mir von der Stadt Leipzig unterstellten Bombendrohung und der daraus resultierenden Strafanzeige erwecken den Eindruck, als hätte ich der Stadt Leipzig aus Lust und Tollerei mit dem Zünden einer Bombe gedroht. In der Darstellung werden weder der Anlass noch der  Inhalt des Wortwechsels, der zur Unterstellung der Bombendrohung führte, aufgeführt. So ist in dem Bericht nicht zu erkennen, dass die Stadt Leipzig meine Kritik an der Verschleppung des Verfahrens als Bombendrohung wertete. Dem Bericht ist auch nicht zu entnehmen, dass die Verwendung des harmlosen Wortes „Plauzen“ in die Androhung einer Straftet verdreht wurde. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft offenbart aber, dass die gegen mich gestellte Strafanzeige nur dazu diente, mich mundtot zu machen.

 

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Der Schriftverkehr, den ich mit dem Oberbürgermeister der Stadt Leipzig, der Sächsischen Landesdirektion, dem Sächsischen Innenministerium und den Ministerpräsidenten des Freistaates nach der Affäre mit der massenhaften Veräußerung angeblich herrenloser Häuser ab dem Jahre 2013 führte, wird vom Petitionsausschuss auf Seite 2 f. lückenhaft aufgelistet.

 

Auf Seite 4 seines Berichtes bewertet der Petitionsausschuss den vorgenannten Schriftverkehr mit dem Freistaat. Der Ausschuss kann ein Verschleppen des Verfahrens durch die Stadt Leipzig und Vertuschung durch die Aufsichtsbehörden des Freistaates nicht erkennen. Nähere Ausführungen dazu sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Angeblich ist der Ausschuss meinen Vorwürfen bezüglich Schlamperei und Willkür nachgegangen. Im Bericht heißt es: „Hierzu wurden die vorliegenden Schreiben des Petenten geprüft und Stellungnahmen der LDS bzw. der Stadt L. angefordert“. Das muss bezweifelt werden. Diese Schreiben hat der Petitionsausschuss mir auf meine Bitte um Akteneinsicht hin, nicht zukommen lassen.

 

Bezeichnenderweise setzt sich der Petitionsausschuss nicht mit den von den Behörden des Freistaates vorgetragenen ständig wechselnden, sachlich und rechtlich falschen, sowie widersprüchlichen Begründungen inhaltlich auseinander. Insbesondere umgeht der Petitionsausschuss eine Auseinandersetzung mit dem bereits erwähnten Schreiben des Referatsleiters Oberhettinger vom 03.06.2013, der darin die aufschiebende Wirkung unseres Antrages aus dem Jahre 1990 erstmals einräumt und sich damit von allen jahrelang vertretenen Argumentationen abwendet.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Petitionsausschuss wiederholt auf den erheblichen Umfang des mit den Behörden des Freistaates geführten Schriftverkehr hinweist, ohne sich zu vergegenwärtigen, dass die Vielzahl der Schreiben einzig und allein das Ergebnis der Unzahl der von den Behörden vorgetragenen Begründungen ist, und dass diese Fülle der unqualifizierten Begründungen dem Vertuschen und der Schikane dienten.

 

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Dass dem Petitionsausschuss daran gelegen ist, die Stadt Leipzig und den Freistaat Sachsen zu schützen, wird auch daran sichtbar, dass er mir in seinem Bericht unterstellt, dass ich das Institut der Rechtsaufsicht als Instrument zur Durchsetzung persönlicher Interessen angesehen hätte, und dass meine Schreiben von persönlicher Enttäuschung geprägt seien. Dass es normal ist, sich gegen dieses System der Behördenwillkür zu wehren, entgeht dem Petitionsausschuss.

 

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Zu meinem Vorwurf, dass die Stadt Leipzig Grund und Boden veruntreute und dies die Billigung der Landesbehörden fand, hat der Petitionsausschuss keine Stellung bezogen. Bezeichnenderweise diese Vorhaltung nicht einmal zurückgewiesen.

 

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Unklar bleibt auch, weshalb der Petitionsausschuss in überdimensionaler Weise auf die von uns neben dem Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahren geführten Verwaltungs-, Verwaltungsgerichts- und Zivilverfahren eingeht.

 

Das Unterliegen in diesen Verfahren führt nicht zu einer automatischen Erledigung des Wiederaufgreifens des Genehmigungsverfahrens bzw. ersetzt nicht die – auch heute noch für dieses Rechtsgeschäft gesetzlich erforderliche – Grundstücksverkehrsgenehmigung, die im vorliegenden Fall nicht wieder erteilt werden kann.

 

Die unzähligen Verfahren haben vielmehr ihre Ursache in dem Verschleppen des Wiederaufgreifens des Genehmigungsverfahrens. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck, dem Veräußerer bei nach dem 18. Oktober 1989 geschlossenen Rechtsgeschäften Rechtsschutz zu gewähren (siehe vorstehend Rechtsgrundlagen), kehrte sich durch die rechtswidrige Bearbeitung unseres Antrages um. Er führte zu unnötigen Gerichtsverfahren und zu für uns nachteiligen Entscheidungen.

 

Wollte der Petitionsausschuss dem Plenum eventuell suggerieren, dass wir prozesssüchtig wären?

 

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Ich frage mich, was läuft in diesem Petitionsausschuss? Wer kungelt mit wem, um fragwürdige Machenschaften zu vertuschen? Was hat sich der Berichterstatter, der mir leider nicht bekannt ist, gedacht, die Stellungnahme des Innenministeriums mit all ihren Fehlern fast wörtlich in die Beschlussvorlage des Petitionsausschusses zu übernehmen? Welche eigenen Untersuchungen hat der Berichterstatter unternommen? Wurde die Petition im Ausschuss beraten? Wie konnte die sachlich und rechtlich fehlerhafte Beschlussvorlage vom Ausschuss verabschiedet werden?

 

In meinem Schreiben vom 07.09.2021 teilte ich der Vorsitzenden des Petitionsausschusses Simone Lang mit, dass die Beschlussempfehlung fast wortwörtlich aus der Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern abgeschrieben wurde und dass dabei alle sachlich und rechtlich fehlerhaften Informationen, die das Ministerium in der Stellungnahme zu seiner Verteidigung aufführte, in die Beschlussempfehlung übernommen wurden. Ich schrieb Lang weiter, dass dies nichts mit der ordnungsgemäßen Bearbeitung einer Petition im Sinne von Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 17 des Grundgesetzes der BRD zu tun hat.

 

Lang antwortet mir daraufhin u. a, dass der Petitionsausschuss in der Art und Weise wie er den Petitionssachverhalt ermittelt und bewertet, frei sei. Weiter schreibt Lang, dass sich der Landtag inhaltlich mit meinem Anliegen befasst hätte. Wenn die ungeprüfte Übernahme von falschen Informationen aus der Stellungnahme des Innenministeriums in den Bericht des Petitionsausschusses freiheitliche Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes und Beschäftigung mit dem Anliegen ist, dann ist das eine Vergehen gegen die Landesverfassung und das Grundgesetz.

 

Grundbucheinsicht

 

Im Jahre 2013 erbaten wir Einsicht in das Grundbuch, die Grundbuchakte und alle noch nicht erledigten Eintragungsanträge. Unser Interesse begründeten wir damit, dass uns widersprüchliche Informationen vom Grundbuchamt und der Stadt Leipzig vorlagen, ob die Stadt Leipzig den Grund und Boden rechtswidrig an die Hauserwerber verkauft hat, obwohl die Veräußerung des Hauses wegen des nicht abgeschlossenen Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens schwebend unwirksam ist.

 

Das Grundbuchamt hat diese Einsicht abgelehnt. Widerspruch und Erinnerung blieben erfolglos. Eine schlüssige Argumentation zur Begründung der Versagung der Grundbucheinsicht hat das Grundbuchamt nicht vorgelegt.

 

Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legten wir Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden ein, das daraufhin in seinem Beschluss 17 W 148/15 vom 23.02.2015 die Einsicht in das Grundbuch abgelehnte. Um die Grundbucheinsicht zu versagen, verdrehte das OLG die Entscheidung der 1. Kammer für Verwaltungssachen des Kreisgerichts Leipzig 33 D 49/90-1 vom 27.03.1991. Das Gericht in Leipzig hatte nicht, wie das OLG in seinem Beschluss schreibt, die von uns gegen die Stadt Leipzig erhobene Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens als unbegründet abgewiesen, sondern wir hatten diese Klage zurückgenommen, d. h. der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens bestand rechtskräftig fort.

 

Fazit

 

Ein verschlepptes Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren, veruntreutes städtisches Vermögen, Duldung und Förderung gesetzwidriger Rechtsverhältnisse, Auslegung von Kritik als Bombendrohung, Aufsichtsbehörden, in denen Recht und Gesetz ignorierende und den Bürger schikanierende Seilschaften agieren, ein der Regierung höriges Landesparlament, Gefälligkeitsentscheidungen der Gerichte und sich der Verantwortung entziehende Politiker – was hat das noch mit Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu tun?

 

 

Setzen Sie sich bitte für Rechtsstaatlichkeit in der Stadt Leipzig und im Freistaat Sachsen ein

 

An all die, die sich auf dieser Seite informieren, richte ich meine dringende Bitte, mitzuhelfen, dass die fragwürdigen Praktiken der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen aufgeklärt werden.

 

Es geht nicht nur darum, dass in dem Verwaltungsverfahren nunmehr für meine Ehefrau und mich eine rechtskonforme Entscheidung getroffen wird, sondern dass zu Sicherung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung Licht in das Dunkel des Handelns der Mitarbeiter und Abgeordneten kommt.

 

Nutzen Sie bitte die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten: Nehmen Sie direkt Einfluss auf die Verantwortlichen, Veröffentlichen und Verbreiten Sie die Machenschaften oder helfen Sie in anderer geeigneter Art und Weise.

 

Veruntreuung städtischen Vermögens - Rechnungsprüfung nach Lust und Laune

 

I.

 

Mit Schreiben vom 17.12.2014 informierte ich das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig, dass die Stadt Leipzig drei ehemals städtische Flurstücke widerrechtlich nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-setz und damit zu ungerechtfertigt günstigen Konditionen  an die Hauserwerber verkauft hatte, obwohl dafür die Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Nach der Anmahnung einer Antwort wurde mir mitgeteilt, dass das Rechtsamt zuständig wäre.

 

Unter Verweis auf die sächsische Gemeindeordnung äußerte ich mein Befremden darüber, wie das RPA meinen Hinweis auf Veruntreuung städtischen Vermögens ignoriert.

 

Hier die daraufhin ergangenen Antwort von Hilschenz, dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes vom 29.05.2015:

 

Sehr geehrter Herr Wittek,

danke für die nette Nachricht.

Wenn Sie die SächsGemO so gut kennen, dann müssten Sie wissen, dass wir in allen Fragen der Prüfung unabhängig und weisungsfrei sind. Das schließt ein, die Entscheidung, ob, wann wir, wo, wie (u.s.w.) tätig werden.

Ich wünsche ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen

Hilschenz

Stadt Leipzig, RPA, Amtsleiter

 

II.

 

Mit Schreiben  vom 23.09.2013 teilte ich dem Sächsischen Rechnungshof mit, dass die Stadt Leipzig rechtswidrig Grund und Boden veräußert hat.

 

Am 23.09.2013 ging mir die von Ruprecht-Karl Meier unterzeichnete Antwort zu, in der es u. a. heißt:

 

„ … Der Sächsische Rechnungshof kann auf Grund seiner verfassungsrechtlichen Stellung nicht im Auftrag von Bürgern, Firmen oder Verbänden tätig werden. Vielmehr prüft der Rechnungshof als unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Kontrollinstitution die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Sachsen sowie überörtlich im kommunalen Bereich nach einem kollegial beschlossenen Prüfungs-programm. Hinweise nehmen wir jederzeit entgegen und berücksichtigen diese nach Möglichkeit bei unseren Prüfungen. … „